Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der dot-gruppe und ihren Auftraggebern über Leistungen im Bereich digitales Marketing, Social Media, Content, Webentwicklung, Beratung und Videoproduktion. Kontrahierende Gesellschaft ist je nach Vertragsgestaltung die more crossmedia GmbH oder die dot-films GmbH, beide Pariser Platz 6a, 10117 Berlin. Maßgeblich ist die im jeweiligen Angebot benannte Gesellschaft, im Folgenden Agentur.

1.2 Die Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Verbrauchergeschäft liegt der Tätigkeit der Agentur nicht zugrunde.

1.3 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Das gilt auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.

1.4 Regelungen im jeweiligen Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung gehen diesen Bedingungen vor, soweit sie von ihnen abweichen.

2. Vertragsschluss und Angebote

2.1 Angebote der Agentur sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in Textform erteilten Auftragsbestätigung der Agentur oder mit Aufnahme der Leistung zustande.

2.2 Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und werden zusätzlich vergütet.

3. Leistungen der Agentur

3.1 Die Agentur erbringt Leistungen in den Bereichen Social Media und Content, Webentwicklung, Beratung und Strategie sowie Videoproduktion. Leistungen der Videoproduktion können je nach Vertragsgestaltung über die dot-gruppe / more crossmedia GmbH oder die dot-films GmbH erbracht werden. Der konkrete Umfang und der jeweilige Vertragspartner ergeben sich aus dem Angebot.

3.2 Die Agentur schuldet die sorgfältige und fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen. Soweit Leistungen erfolgsbezogen sind, etwa die Erstellung eines Films oder einer Website, gilt Werkvertragsrecht. Soweit laufende Betreuung, Beratung oder Reichweitenarbeit geschuldet ist, gilt Dienstvertragsrecht. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, insbesondere eine bestimmte Reichweite, Anzahl von Followern, Leads oder Umsätzen, wird nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

3.3 Die Agentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer und Dienstleister im Netzwerk einzusetzen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt bei der Agentur.

3.4 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Verzögerungen, die der Auftraggeber durch ausstehende Mitwirkung oder Freigaben verursacht, verschieben vereinbarte Termine entsprechend.

4. Mitwirkung des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber stellt der Agentur alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Materialien rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.

4.2 Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner mit Entscheidungs- und Freigabebefugnis. Freigaben erfolgen in Textform innerhalb der vereinbarten Fristen.

4.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass von ihm bereitgestellte Inhalte, Marken, Logos und Materialien frei von Rechten Dritter sind oder die erforderlichen Rechte vorliegen. Er stellt die Agentur insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

5. Vergütung und Zahlung

5.1 Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Mangels gesonderter Vereinbarung wird nach Aufwand auf Grundlage des vereinbarten Tagessatzes abgerechnet.

5.2 Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei laufenden Leistungen erfolgt die Abrechnung monatlich oder quartalsweise.

5.3 Die Agentur ist berechtigt, angemessene Vorschüsse und Abschlagszahlungen zu verlangen, insbesondere bei Projekten mit Vorleistungen gegenüber Dritten.

5.4 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen und laufende Leistungen nach vorheriger Ankündigung bis zum Ausgleich offener Beträge auszusetzen.

6. Nutzungsrechte

6.1 Sämtliche Nutzungsrechte an den von der Agentur erbrachten Arbeitsergebnissen gehen erst mit vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über. Bis dahin sind die Arbeitsergebnisse nur mit Zustimmung der Agentur nutzbar.

6.2 Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den finalen Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Eine Übertragung ausschließlicher Rechte, das Recht zur Bearbeitung oder zur Weiterveräußerung an Dritte ist hiervon nicht umfasst, soweit nicht im Angebot ausdrücklich und gegen gesonderte Vergütung anderes vereinbart ist.

6.3 Nicht vom Rechteübergang umfasst sind die der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsmittel, insbesondere Konzepte vor Freigabe, Entwürfe, Templates, Quelldateien, Skripte, Methoden und das Know-how der Agentur. Diese verbleiben bei der Agentur.

6.4 Enthalten Arbeitsergebnisse Inhalte Dritter, etwa lizenzierte Schriften, Musik, Bild- oder Filmmaterial, richten sich die Nutzungsrechte nach den jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. Die Agentur reicht diese Bedingungen weiter, gewährt insoweit aber keine eigenen Rechte.

6.5 Die Agentur ist berechtigt, die für den Auftraggeber erbrachten Leistungen unter Nennung des Auftraggebers als Referenz zu nennen und im Rahmen der eigenen Eigenwerbung, etwa im Portfolio, auf der Website, in Pitches und sozialen Netzwerken, zu verwenden. Der Auftraggeber kann dem aus wichtigem Grund in Textform widersprechen.

7. Videoproduktion

7.1 Für Leistungen der Videoproduktion gelten ergänzend die folgenden Regelungen. Vertragspartner ist je nach Vertragsgestaltung die dot-gruppe / more crossmedia GmbH oder die dot-films GmbH. Maßgeblich ist die im jeweiligen Angebot benannte Gesellschaft.

7.2 Die Nutzungsrechte am fertigen, freigegebenen Film gehen nach Maßgabe von Ziffer 6 mit vollständiger Zahlung auf den Auftraggeber über. Rohmaterial, Projektdateien, nicht freigegebene Aufnahmen und Zwischenstände verbleiben bei der nach Ziffer 7.1 vertragschließenden Gesellschaft, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart und gesondert vergütet wird.

7.3 Leistungsschutzrechte mitwirkender Personen sowie Rechte an Musik und abgebildeten Personen werden im vereinbarten Umfang eingeholt. Eine über den vereinbarten Verwendungszweck hinausgehende Nutzung bedarf gesonderter Klärung und kann zusätzliche Lizenzkosten auslösen.

8. Gewährleistung

8.1 Bei Werkleistungen hat der Auftraggeber Mängel unverzüglich nach Abnahme in Textform anzuzeigen. Die Agentur leistet zunächst Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Neuherstellung nach ihrer Wahl.

8.2 Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer 9.

8.3 Eine Freigabe durch den Auftraggeber gilt als Abnahme der freigegebenen Teilleistung. Nach Freigabe veröffentlichte Inhalte gelten als vertragsgemäß, soweit der Mangel bei der Freigabe erkennbar war.

9. Haftung

9.1 Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.3 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9.4 Die Agentur haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, die auf Vorgaben oder Materialien des Auftraggebers beruhen, sowie nicht für Maßnahmen, Reichweiten oder Ergebnisse, die von Plattformen Dritter abhängen.

10. Vertraulichkeit und Datenschutz

10.1 Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur für die Vertragsdurchführung. Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.

10.2 Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften. Soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.

11. Laufzeit und Kündigung

11.1 Bei laufenden Leistungen richten sich Laufzeit und Kündigungsfristen nach dem Angebot. Ist nichts vereinbart, kann das Dauerschuldverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres ordentlich gekündigt werden.

11.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.

11.3 Bei Kündigung eines Projektvertrags durch den Auftraggeber ohne von der Agentur zu vertretenden Grund sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie nachgewiesene, nicht vermeidbare Aufwendungen zu vergüten.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

12.2 Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Berlin.

12.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

12.4 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.